Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen
1.1. Alle Angebote und Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers – nachfolgend auch Käufer genannt – , die WTW nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für WTW unverbindlich, auch wenn WTW ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2. Gegenüber den in den Unterlagen der WTW, wie z. B. Katalog, Prospekt und Preisliste, angegebenen Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen und Beschreibungen sind Abweichungen zulässig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
1.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich WTW das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne die Einwilligung der WTW anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an WTW zurückzusenden.
2. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers; Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Erhalt
2.1. Die Angebote von WTW sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung der WTW-Produkte an eine spätere Normung.
2.2. Mit der Bestellung – unabhängig von ihrem Übermittlungsweg, z. B. telefonisch, per E-Mail, etc. – einer Ware erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). WTW ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen ab dem Tag des Eingangs bei WTW anzunehmen. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn er von WTW schriftlich oder mündlich bestätigt bzw. ausgeliefert wird. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch WTW.
2.3. Für die Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der WTW maßgebend. Verpackungs- oder fertigungsbedingte Abweichungen von der Bestellmenge behält WTW sich vor. Wenn keine besondere Beförderungsart oder Reiseweg vom Auftraggeber vorgeschrieben oder von WTW bestätigt ist, ist WTW berechtigt, nach ihrer Wahl ohne Obligo Beförderungsart und Reiseweg zu bestimmen.
2.4. Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag sowie Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Erhalt bedürfen der schriftlichen Zustimmung der WTW. Bei Verstoß oder versuchtem Verstoß gegen diese Regelung kann WTW durch schriftliche Erklärung ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
3. Preise
3.1. WTW berechnet die Preise in Euro nach Maßgabe der für die einzelnen Produkte jeweiligen gültigen Preisliste bzw. der entsprechenden Auftragsbestätigung in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen.
3.2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager Wuppertal einschließlich Verpackung. Bei einem Auftragswert unter 50,00 € berechnet WTW einen Frachtkostenanteil von 10,00 €. Das Gleiche gilt bei Teillieferungen.
3.3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
4. Zahlung
4.1 Mangels besonderer Vereinbarung sind die WTW-Rechnungen binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der Käufer hat die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
4.2 Gegen die Ansprüche der WTW kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
4.3 Der Käufer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Käufer verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwändungen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen. Bei Zahlungsverzug ist WTW berechtigt, Mahngebühren in Rechnung zu stellen.
4.4 Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Auftraggebers bieten, z. B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellungen u. a., ist die WTW berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und von der weiteren Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der WTW zurückzutreten. Dies entbindet den Auftraggeber nicht von seinen Verpflichtungen aus den von der WTW bereits erfüllten Teilen des Vertrages.
4.5 WTW ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, dann ist WTW berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5. Lieferung und Lieferverzug
5.1 Liefertermin oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
5.2 Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus, darunter insbesondere die Pflicht zur Leistung einer vereinbarten Anzahlung unter Beibringung der vom Auftraggeber zu schaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen und Freigaben.
5.3 Der Auftraggeber kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die WTW auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt WTW in Verzug. Hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit der WTW auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Auftraggeber darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er der WTW nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß Satz l eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Auftraggeber Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird der WTW, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. WTW haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
5.4 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt die WTW bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Auftraggebers bestimmen sich nach Ziff. 5.3. Abs. 2 u. 3 dieses Abschnittes.
5.5 Höhere Gewalt oder bei WTW oder ihren Lieferanten eintretende Betriebs- oder Verkehrsstörungen, die WTW ohne ihr eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziff. 5.1. bis 5.4. genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
5.6 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der WTW für den Auftraggeber zumutbar sind. Sofern WTW oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
6. Abnahme und Gefahrenübergang
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann WTW von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
6.2 Verlangt WTW Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn WTW einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
6.3 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das WTW-Lager zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde.
6.4 Falls der Versand ohne Verschulden der WTW unmöglich wird, geht die Gefahr der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
6.5 Die Wahl der Verpackung oder der Versandart bleibt WTW überlassen, es sei denn, der Auftraggeber hat diesbezüglich ausdrückliche Weisung erteilt.
6.6 Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen, hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
6.7 Mängelabweichungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu melden.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der der WTW aufgrund des Vertrages zustehenden Forderung Eigentum der WTW. Im Falle der Kaufpreiszahlung im Scheck- / Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt von WTW nicht bereits mit der Einlösung des Auftraggeberschecks sondern mit Einlösung des letzten Refinanzierungspapiers. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages und Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen der WTW gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von ihr im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
7.2 Bei Verbindung bzw. Verarbeitung mit fremden, nicht der WTW gehörenden Objekten durch den Auftraggeber wird WTW Miteigentümer an den neuen Objekten im Verhältnis der Werte zueinander. Die bei Be- oder Verarbeitung bzw. Weiterverkäufen entstehenden Forderungen des Auftraggebers werden bereits beim Kauf der Ware durch den Auftraggeber bis zur Volltilgung aller Forderungen und Nebenkosten abgetreten, ohne dass es dazu einer gesonderten Anerkennung bedarf.
7.3 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er WTW unverzüglich davon zu benachrichtigen.
7.4 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann WTW vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen Pflichtverletzung des Auftraggebers.
8. Sachmangel
8.1 Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel der Ware verjähren, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, binnen 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie von der Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
8.2 Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Im Falle berechtigter Mängelrüge kann WTW nach ihrer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
b) Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Auftraggebers fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
c) Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu.
d) Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von WTW arglistig verursacht wurde.
e) Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit von Normalien und Zubehör ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen nur die Produktbeschreibung von WTW. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daher keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.
f) Ausgeschlossen ist, sofern WTW aufgrund entsprechender Vorgaben des Auftraggebers arbeitet, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen sowie die Eignung des Werkstoffes.
9. Haftung
9.1 Hat WTW aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet WTW beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbar typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet WTW nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
9.2 Unabhängig von einem Verschulden der WTW bleibt eine etwaige Haftung der WTW bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9.3 Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt 5. abschließend geregelt.
9.4 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Betriebsangehörigen der WTW für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
10. Erfüllungsort
10.1 Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist das für Wuppertal zuständige Gericht.
10.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsbedingungen mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen gilt ausschließlich der Gerichtsstand Wuppertal.
10.3 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen behält sich WTW das Recht vor, nach ihrer Wahl den Auftraggeber an dessen allgemeine Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
12. Datenschutz
WTW ist gemäß BDSG berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen. Der Auftraggeber erhält hiermit davon Kenntnis.